Vorratsgesellschaft zur sofortigen Übernahme von der Dr. Werner Financial Service AG

Für die Übernahme einer Handelsgesellschaft  ( siehe Angebote unter www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Sinne des Handelsgesetzbuches HGB als Vorratsgesellschaft kommen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschsaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppeltstöckige Gesellschaft ( Vorrats-GmbH & Co KG )verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften durch die Kommanditisten. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) ist eine eher selten gebräuchliche Rechtsform. Die Vorstände der KGaA sind haftende "Komplementäre" und die nichthaftenden Gesellschafter sind hier keine Kommanditisten, sondern Aktionäre.

Fungibilitätsvorteile von Gesellschaftsanteilen bei der OHG, KG und AG: Wegen der Fungibilität und der kostenfreien Übertragung der Anteile und wegen des Standings und der Reputation ist die Aktiengesellschaft zu empfehlen. Die Aktien könnten als Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden, so dass sie namenslos sind. Diese könnten dann zu jeder Zeit innerhalb der Aktionäre oder einer Familie oder an Dritte formfrei übertragen werden, ohne dass dies mit festen Daten irgendwo amtlich dokumentiert wird. Aktien können anonym gehalten werden.

Die Kommanditsgesellschafts-Anteile können ebenfalls als Vorrats-KG formfrei und somit kostenfrei übertragen werden. Allerdings sind die Kommanditgesellschafter immer im Handelsregister namentlich genannt.

GmbH-Anteile müssen dagegen notariell transferiert werden, so daß immer Notarkosten für die Übertragung anfallen. Zudem müssen die GmbH-Gesellschafter in den Gesellschafterlisten jährlich dem Handelsregister mitgeteilt werden.

Kapitalmarktfähige Rechtsform der Aktiengesellschaft: Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wäre auch für eine Private Placement von Mezzaninekapital oder für einen späteren Börsengang zur weiteren Aufkapitalisierung von Vorteil, da diese Rechtsform den besten Ruf am Beteiligungs- und Kapitalmarkt genießt. Steuerliche Vor- und Nachteile ergeben sich bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als GmbH oder AG nicht, so dass dieser Gesichtspunkt bei der Rechtsformwahl einer der Kapitalgesellschaften unbeachtet bleiben kann.

Die Wahl einer Personengesellschaft wäre für eine Kapitalmarkt-Gesellschaft schon aus Haftungsgründen weniger zu empfehlen. Sie kommt im wesentlichen bei geschlossenen Fonds ( Immobilienfonds, Schiffsfonds etc. oder Gesamthandsgemeinschaften  ) in Betracht. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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