Stille Beteiligung (stille Gesellschaft) und Genussrechtskapital als Eigenkapital-Ersatz


Stille Beteiligungen bzw. stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital bzw. Genussrechte sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital)  sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals.
Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Die Dr. Werner Financial Service AG ist im Bereich ausserbörslicher Mezzaninekapital-Emissionen mit Beteiligungs-Exposés und BaFin-genehmigten Verkaufsprospekten einer der Marktführer in Deutschland.

Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft kann typischStill oder atypisch Still ausgestaltet werden. Die typisch stille Gesellschaft ermöglicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, während die atypisch stille Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbetrieb beinhaltet. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren, um so gleichzeitig Bonität und Rating zu erhöhen. Interessenten wird auf Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de  die kostenlose Fachbroschüre "Mezzaninekapital, stilles Kapital und Genussrechtskapital zur Unternehmensfinanzierung", 54 Seiten von Dr. Horst S. Werner übersandt.

Das Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt, aber seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt. Genussrechtsbedingungen setzen lediglich die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Deshalb sind große Freiräume für fantasievolle Detaigestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Akteingesellschaft.  Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst S. Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.

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