Mezzaninekapital und Fondskapital in Kombination zur Objektfinanzierung ohne Bank
Die Verbindung von Mezzaninekapital und Fondskapital (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit ergänzender Kreditfinanzierung – also aus drei Finanzierungs-Quellen – hilft Mega-Investitionen zu realisieren. Im Rahmen von Projektfinanzierungen wird zunächst eine gesonderte Fondsgesellschaft – am besten als GmbH & Co KG – gegründet, die als Zweckgesellschaft zur Projektrealisierung eingesetzt wird. Der Beteiligungsfonds als solcher bedarf zur Gründung keiner bankenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, es sei denn es handelte sich um einen spezifischen Investmentfonds mit einem Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), der der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungaufsicht (BaFin) bedarf.
Es wird eine Fondsgesellschaft initiiert, deren einziger Zweck darin besteht, die Finanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital für ein Großprojekt über Anleger zu akquirieren. Die Fondsinitiatoren sind regelmäßig Projektentwickler, die später das fertige Fondsobjekt einem Investmentfonds oder institutionellen Investoren verkaufen wollen. Zu den Fondsinitiatoren gehören aber auch Industrieunternehmen und Holding-Gruppen, die das fertige Fondsobjekt zukünftig für ihre eigenen operativen Geschäftszwecke nutzen und nicht weiterveräußern wollen. Auf diese Weise wird die Finanzierung und die anfängliche Aufwandsbelastung aus der eigenen Bilanz ausgegliedert. Der offene oder geschlossene Fonds ist immer auch eine Zweckgesellschaft, die einen separaten Investitionsauftrag zu erfüllen hat.
Fondsbeteiligungen bestehen grundsätzlich aus nicht wertpapierverbrieften Kommanditeinlagen oder Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich auch im prospektrechtlichen Sinne um Vermögensanlagen, so dass hier das einfachere Verkaufsprospektgesetz zur Anwendung kommt. Danach ist grundsätzlich ein von der Bankenaufsicht (BaFin) zu genehmigender Fondsprospekt erforderlich. Lediglich gilt dies dann nicht, wenn nicht mehr als 20 Kapitalgeber (= “Small-Capital-Finanzierung” ) pro Finanzinstrument beteiligt werden sollen oder wenn eine Mindesteinlage ab Euro 200.000, – besteht. Also ist jeweils bei sehr geringer Beteiligtenzahl oder bei großen Beteiligungssummen gemäß den gesetzlichen Vorschriften kein Fondsprospekt erforderlich.
Soweit sowohl die KG-Beteiligung als auch die Genussrechte und die stillen Beteiligungen gleichzeitig als Finanzinstrumente eingesetzt werden, können 60 Kapitalgeber in den Fonds aufgenommen werden, ohne das ein BaFin-Prospekt erforderlich ist. Genussrechte bieten ebenso wie stilles Gesellschaftskapital eine Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens bzw. eines Fonds. Genussrechtskapital und stille Beteiligungen gewähren auch keinen festen Zins, sondern nur eine ergebnisabhängige Beteiligung am Überschuss des Fonds. Wegen der fehlenden gesetzlichen Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden, zB. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten und typisch stillen Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Jedoch werden sie häufig auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; Vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend. Alle Finanzinstrumente können in einem einzigen Fonds-Verkaufsprospekt integriert werden.
Interessenten erhalten von dem Kapitalmarkt-Fachmann Dr. jur. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere kostenfreie Informationen.