Geschlossene Fonds: Das Recht der Fonds GmbH & Co KG und die Steuern der Anleger

Kostenintensive Projekte wie größere Immobilien ( Einkaufszentren, Bürohäuser, Ärzte-/Klinikzentren, Industrieobjekte etc. ), Solarparks, Blockheizkraftwerke, Container-Schiffe, Flugzeuge, Leasingobjekte etc. können über geschlossene Fonds finanziert und realisiert werden. Zur Abwicklung einer solchen Projektfinanzierung wird ein gesonderter offener oder geschlossener Fonds gegründet, der als Zweckgesellschaft zur Projektrealisierung eingesetzt wird. Der Beteiligungsfonds als solcher bedarf zur Gründung keiner bankenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, es sei denn es handelte sich um einen spezifischen Investmentfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlage-gesellschaften ( KAGG ).

Es wird eine Fondsgesellschaft initiiert, deren einziger Zweck darin besteht, die Finanzierung aus Eigenkapital über Kommanditbeteiligte und Fremdkapital für ein Großprojekt  zu erhalten. Die Fondsinitiatoren sind regelmäßig Projektentwickler, die das später fertige Fondsobjekt an einen Investmentfonds oder an ein Großunternehmen bzw. institutionellen Investor verkaufen wollen. Zu den Fondsinitiatoren gehören aber auch Industrieunternehmen und Holding-Gruppen, die das fertige Fondsobjekt später für ihre eigenen operativen Geschäftszwecke nutzen und nicht weiterveräußern wollen. Auf diese Weise wird die Finanzierung und die anfängliche Aufwandsbelastung aus der eigenen Bilanz ausgegliedert. Der offene oder geschlossene Fonds ist also immer eine Zweckgesellschaft, die einen separaten Investitionsauftrag zu erfüllen hat. Fonds werden regelmäßig wegen der beabsichtigten Haftungsbegrenzung aller Beteiligten in der Rechtsform der GmbH & Co KG initiiert.

Die Fonds GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschafter. Die Kommanditgesellschafter bilden einen "Finanzierungs-Pool", an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.

Einkommensteuern bei geschlossenen Fonds: Ab 2009 gelten für Fondsanleger bekanntlich neue Steuerregeln. Seit Anfang 2009 wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % der Kapitalerträge (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben. Vorteile der Abgeltungssteuer bestehen darin, daß sie eine abschließende, einmalige Quellensteuer darstellt und nicht progressionserhöhend wirkt. Mit der Abgeltungssteuer wird also die "kalte Progression" vermieden. Bei niedriger Progression bzw. bei niedrigerem Grenzsteuersatz als 25 % gibt es dagegen auf Antrag sogar eine Differenzerstattungvom Finanzamt.

Das Finanzamt muß schon aufgrund früherer Änderungen des Einkommensteuergesetzes die steuerlichen "Vorteile" ( besser Steuerstundungen ) beschränken. So sind negative Einkünfte (Verlustzuweisungen), die früher  nach § 2 EStG bei Schiffsfonds, Leasingfonds, Immobilienfonds oder Umweltfondsfonds anfielen, nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Ein Schiffsfonds mit Anfangsverlusten senkt also nicht mehr die Einkommensteuer. Die negativen Einkünfte müssen jetzt vorgetragen werden und können erst mit zukünftigen Erträgen in den kommenden Jahren aus demselben Fonds verrechnet werden. Modellhaften Fondsangeboten wurden also weitgehend die Steuervorteile entzogen. Jetzt gibt es eine Form des "negativen Anfangsbestandes", der nur durch Erträge aus dem Investitionsobjekt aufgefüllt wird. Vorteil ist: dadurch kommt es zumindest bei einigen Fonds erst zu späteren steuerpflichtigen Erträgen.

Grundsätzlich kommt es im Bereich der geschlossenen Fonds durch die Abgeltungssteuer nicht zu größeren Steuerbelastungen. Zählen die Einkünfte des Fonds nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den gewerblichen Einkünften oder den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gilt die Abgeltungsteuer nicht. Dabei wird zwischen den verschiedenen Formen der Fonds unterschieden. Bei geschlossenen Immobilienfonds unterliegt die Differenz aus Mieterträgen abzüglich Aufwand und Abschreibung somit auch künftig der persönlichen Steuerprogression. Die Veräußerung von Immobilien durch den Fonds oder von Anteilen durch den Investor nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist bleibt dagegen ohne Besteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung ist von besonderer Bedeutung, ob der Fonds im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend tätig ist:

Gewerblich tätige Fonds wie z.B. Umweltfonds, Film-, Leasing-, Flugzeug-, oder Photovoltaikfonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Hier erzielen die Investoren in ihrer Eigenschaft als steuerliche Mitunternehmer ( = Mitunternehmerschaft gem. § 15 EStG ) gewerbliche Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Ausgenommen sind die Schiffsfonds: bei ihnen verbleibt es bei der bestehenden, günstigeren Tonnagebesteuerung. Hier erfolgt die Steuerfestsetzung  unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn pauschal nach den Bruttoregistertonnen der Schiffe. Anderes kann auch bei denjenigen geschlossenen Fonds gelten, die im Ausland investieren. Hier können sich weiterhin steuerliche Vorteile bieten. Die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen können zu einer Steuerminderung führen.

Vermögensverwaltend tätige Fonds: Auf die Abgeltungsteuer mußten sich demgegenüber vermögens-verwaltende geschlossene Fonds und deren Fondsanleger einstellen. Die Gewinnausschüttungen aus den Unternehmensbeteiligungen sind ab 2009 mit der Abgeltungsteuer zu besteuern. Es gilt nicht mehr das sogen. Halbeinkünfte-verfahren. Anders sind ebenso die Auswirkungen bei Verkäufen von Portfolio-Unternehmen, die Private-Equity-Fonds ab 2009 erwerben, soweit es sich nicht um sog. „Dachfonds-Konstruktionen“ handelt. Waren bislang die hierbei nach einer Haltefrist von einem Jahr realisierten Gewinne steuerfrei, so greift auch hier ab 2009 die Abgeltungsteuer.

Bei vermögensverwaltenden Fonds können sich die Privatinvestoren langfristig auf sinkende Nachsteuer-Renditen einstellen. In jedem Falle ergibt sich für Fondsanleger: Die unter die Abgeltungsteuer fallenden Erträge erhöhen nicht mehr die Progressionsstufe und damit auch nicht mehr den Steuersatz des Fondsinvestors.

Die Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ) berät sowohl bei der Fondskonstruktion bzw. Fondskonzeption als auch bei den Steuern und bei der Erstellung eines Fondsprospektes für den Beteiligungsmarkt, um das gewünschte Kommanditkapital breit gesteut von Anlegern und Investoren einzuwerben. Der Wirtschafts- und steuerrechtler Dr. Horst Siegfried Werner prospektiert Fonds und Fondsangebote mit innovativen Fondskonzepten.

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