Genussrechte und wertpapierverbriefte Genussscheine als Genussrechtskapital zur Unternehmensfinanzierung

Genussrechte und Genussscheine als Genussrechtskapital ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital)  sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Genussrechte und stille Gesellschaftsanteile sind wirtschaftlich, bilanzrechtlich und steuerrechtlich sehr wesensähnlich. Die Genussrechte haben einen wertpapierrechtlichen Hintergrund, während die stillen Beteiligungen gesellschaftsrechtlich geprägt sind.

Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für phantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können  jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe )  wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.

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