Was tun bei Untreueverdacht gegen die eigenen Mitarbeiter?
Untreue trifft nicht nur große Unternehmen, sondern auch immer mehr kleine bis mittelständische Unternehmen sind von Untreue betroffen und müssen teilweise einen immensen Schaden hinnehmen. Was also tun, wenn der Verdacht der Untreue dabei gegen die eigenen Mitarbeiter fällt? Denn der Verdacht alleine reicht nun mal nicht aus, um den Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Dafür brauchen Sie vielmehr handfeste Beweise. Aber Vorsicht: Denn auch diese dürfen nicht auf widerrechtliche Weise erlangt werden, um später vor Gericht Bestand zu haben. Worin also wirkungsvolle Maßnahmen bei Untreueverdacht gegen Mitarbeiter bestehen, erfahren Sie im Folgenden.
Wirkungsvolle Maßnahmen bei Untreueverdacht gegen Mitarbeiter
Obwohl einige Unternehmen in letzter Zeit wegen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz in die Kritik geraten sind, sind diese nicht zwangsläufig rechtswidrig. Dabei muss man generell unterscheiden, ob es sich um eine offene Videoüberwachung handelt, die Mitarbeiter also demnach wissen, dass sie gefilmt werden, oder ob eine versteckte Videoüberwachung vorliegt. Obwohl die Durchführung der offenen Videoüberwachung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bedarf, ist sie im Betrieb ungleich einfacher einzuführen als die versteckte Videoüberwachung: Denn hierfür müssen Sie als Arbeitgeber belegen, dass die Straftat der Untreue bereits verübt worden ist und Sie bei Nichthandeln Gefahr laufen, dass Ihrer Firma weiterer Schaden entsteht. Dabei müssen Sie bereits Ihren Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter, bzw. Personenkreis lenken, da es unzulässig ist, die gesamte Belegschaft unter Generalverdacht zu stellen und den kompletten Betrieb zu filmen. Die versteckte Videoüberwachung muss daher auf einen bestimmten Bereich eingeschränkt bleiben.
Auch ist es denkbar, dass Sie für Ihre Nachforschungen seriöse und kompetente Profis zu Rate ziehen. Eine Detektei kann Ihnen zum Beispiel neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch bei der technischen Umsetzung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Aber auch hierbei gilt ähnlich wie bei der Videoüberwachung, dass ein begründeter Verdacht gegen Untreue im Raum stehen muss. Auch muss der Betriebsrat in die entsprechenden Maßnahmen eingeweiht werden.
Nun die gute Nachricht zum Schluss: Sollten sich im Nachhinein die Anschuldigungen gegen den Mitarbeiter als erwiesen herausstellen, können Sie ihm die Kosten für die Videoüberwachung oder die Detektei im Rahmen Ihres Schadenersatzanspruches in Rechnung stellen. Allerdings muss das Material der Videoüberwachung, bzw. der Detektei zur Überführung des Mitarbeiters beigetragen haben.