Bilanzierung Genussrechte

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existenzgruendung

Nach herrschender Literaturmeinung ist das Genussrechtskapital nur dann als Eigenkapital zu bilanzieren, wenn es nachrangig ausgestaltet ist, die Vergütung erfolgsabhängig ist, das Kapital langfristig überlassen wurde und eine Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe stattfindet. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist eine Bilanzierung im Fremdkapital (als nachrangiges Darlehen) vorzunehmen.