Mezzaninekapital bzw. mezzanine Finanzierungen als stimmrechtloses Beteiligungskapital von Dr. Horst Siegfried Werner

Das Mezzanine-Kapital  bzw. Mezzanine-Finanzierungen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) als stimmrechtsloses Beteiligungskapital für Unternehmen gibt es in  verschiedenen Rechtsformen. Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital)  sind die entsprechenden Beteiligungsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das eigentümerlose Beteiligungskapital ohne Stimmrechtseinfluss. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist bilanzrechtlich Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen.

Begriff des Mezzanine-Kapitals und der Mezzanine-Finanzierung

Der dem Italienischen entstammende Begriff “Mezzanine” bezeichnet ursprünglich in architektonischer Hinsicht ein niedriges Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken. Mezzanine-Finanzierungen stellen gleichsam ein „Zwischengeschoss“ in bilanzieller Hinsicht dar: Bei Mezzaninekapital  handelt  es sich um Finanzierungsformen, die zwischen den Verbindlichkeiten ( =Fremdkapital ) und  dem stimmberechtigtem Eigenkapital  in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß /Jahresfehlbetrag" eingeordnet.

1.  Stille Beteiligungen und Genussrechte als stimmrechtsloser Eigenkapital-Ersatz

Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.

a)  Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum  des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.

Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung )  stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).  Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

b)  Das  Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können  jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe )  wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

gesamten Artikel lesen zurück mit ESC