Sacheinlage zur Unternehmensfinanzierung und Kapitalerhöhung bzw. zur Verbesserung des Eigenkapitals durch bargeldlose Sacheinlage
Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen.
Sacheinlage bzw. Einbringung von Sachwerten und Erhöhung des Gesellschaftskapitals ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de )gegen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen: Nach erfolgter Einbringung wird das gezeichnete Kapital der Gesellschaft um den Wert des Wirtschaftsgutes abzüglich der bestehenden Belastungen erhöht. Die steuerlichen Auswirkungen der Einbringung z.B. einer Immobilie in eine Gesellschaft ( iwe Grunderwerbsteuern, Ertragsteuern etc.) sind bei der Vertrags- und Einbringungsgestaltung in jedem Falle vorher zu berücksichtigen.
Unterbilanz beseitigen: Mit der Erhöhung des Eigenkapitals durch Sacheinlage kann ein Negativkapital bzw. eine Unterbilanz und eine Position "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" vermieden oder gar wieder beseitigt werden. Die Kapitalerhöhung geschieht ohne Barkapital. Die Bilanz wird somit ohne Baraufwand verbessert, die Eigenkapitalquote erhöht und die Bonität und das Rating bei der Bank gesteigert. Die Bilanzstruktur wird somit verbessert; die Liquidität bleibt gleich. Auf diese Weise kann z.B. der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt werden. Weitere Informationen erhalten Unternehmer auf Anfrage kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .